Aufgaben und Ziele

Der Verein Kinderhospiz Sternenzelt Mainfranken e.V. hat es sich zur wesentlichen Aufgabe gemacht, das ambulante Kinderhospiz aufzubauen und dieses langfristig und nachhaltig finanziell zu sichern. In dem Zuge zeichnet er verantwortlich für die Spenden- und Sponsorenakquise, die Mitgliederwerbung sowie die Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

Aufgaben und Ziel des Vereins sind die im Förderantrag und Rahmenvertrag der Krankenkassen bezeichneten bzw. vereinbarten Leistungen für ambulante Kinderhospize, namentlich:

  • die psychosoziale Begleitung von Familien mit lebensbedrohlich oder lebensverkürzt erkrankten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie
  • die psychosoziale Begleitung von Kindern und Familien, in denen ein Elternteil lebensbedrohlich oder lebensverkürzt erkrankt ist.

Die Begleitung ist jeweils ab Diagnosestellung möglich.

Zudem ist dem Kinderhospiz Sternenzelt die Trauerarbeit in Einzel- und Gruppensettings sowie die Begleitung der Geschwister ein großes Anliegen.

Der Förderverein Kinderhospiz Sternenzelt Mainfranken e.V. wurde am 08.04.2008 gegründet, am 02.06.2008 als gemeinnützig und mildtätig anerkannt und am 26.06.2008 im Vereinsregister eingetragen. Seit dem 23.12.2013 ist er über den TÜV Rheinland nach den Vorgaben des Bundesverbandes Kinderhospiz e.V. zertifiziert (mit regelmäßiger Re-Zertifizierung). Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Kinderhospiz e.V., dem Deutschen Kinderhospizverein und dem Kindernetzwerk. Mittlerweile hat der Verein circa 260 Mitglieder.

Das Kinderhospiz „Sternenzelt“ ist dauerhaft auf Spenden angewiesen in Anbetracht dessen, dass es in Deutschland keine kostendeckende Finanzierung für Kinderhospize gibt. Rein spendenfinanziert sind Trauerarbeit und zusätzliche Angebote für Geschwister, obgleich auch Solches unter die Aufgaben eines Kinderhospizdienstes fallen.

Hier können Sie unseren Flyer herunterladen.

 

Zertifizierung

TÜV Rheinland

Das Kinderhospiz Sternenzelt wird regelmäßig vom TÜV Rheinland geprüft und zertifiziert.

 

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz 
  1. Der Verein führt den Namen „Kinderhospiz Sternenzelt Mainfranken e. V.“.
    Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg, Registernummer: VR 200266.
  2. Der Sitz des Vereins ist Marktheidenfeld.

 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist entsprechend der maßgeblichen Gründungsinitiative und Intentionen des Kinderhospiz Sternenzelt Mainfranken e.V. die Förderung des Aufbaus und die Förderung des Betriebes eines ambulanten sowie stationären Kinderhospizdienstes in Marktheidenfeld und weiteren Orten.
     
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Schaffung von Strukturen zur Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Ressourcen, welche den Aufbau und den Betrieb eines ambulanten und stationären Hospizes für lebensbedrohlich erkrankte junge Menschen und ihre Familien ermöglichen,
    • Schaffung von Strukturen zur Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Ressourcen für die Begleitung von Kindern lebensbedrohlich erkrankter Eltern,
    • Schaffung von Strukturen zur Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Ressourcen für Trauerarbeit in Einzel- und Gruppensettings,
    • Organisation von ehrenamtlich und professionell geführtem Fundraising, Sponsoring sowie Spendenmanagement zu Gunsten des Kinderhospizes,
    • Förderung und Unterstützung der Betroffenenarbeit,
    • Organisation der an ehrenamtlichem/freiwilligem Engagement interessierten Menschen, insbesondere der Vereinsmitglieder/Fördermitglieder,
    • Förderung und Unterstützung der für die Arbeit im ambulanten wie stationären Bereich erforderlichen Aus- und Weiterbildung,
    • Förderung der Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern und Behörden auf kommunaler Landes- und Bundesebene.
       
  3. Der Verein ist nicht konfessionell getragen und überparteilich tätig.
     
  4. Der Verein kann entsprechend seinem Zweck Mitglied in weiteren Vereinigungen oder Dachverbänden werden.
     
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     
  6. Die Mitglieder des Vereins, soweit diese nicht angestellte Mitarbeitende (sozialversicherungspflichtig/geringfügig beschäftigt) sind, wie auch die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich und werden maximal in Höhe des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung vergütet. Die aktiven Familienbegleiter:innen erhalten für ihre direkte Zeit in der Familie auf Wunsch eine Ehrenamtspauschale; deren Höhe wird in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern festgelegt. Von der Möglichkeit des Bezugs einer Ehrenamtspauschale ausgeschlossen sind hauptberuflich angestellte (sozialversicherungspflichtig/geringfügig beschäftigte) Mitarbeiter:innen des Vereins, es sei denn, sie sind daneben zugleich auch ehrenamtlich als Familienbegleiter:innen aktiv im Einsatz.
     
  7. Jedwede Begünstigung von Personen in Form von dem Vereinszweck fremden Ausgaben beziehungsweise Vergütungen ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er verfolgt keinerlei politische oder  konfessionelle Ziele.
     
  2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31.12.2008.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Ebenso Mitglied sein kann auch eine für den Verein             hauptberuflich angestellte Person. Die Entscheidung über Annahme oder auch Ablehnung eines Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

(4) Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder des Vereins ist nicht beschränkt.

(5) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende zulässig;
  • durch Ausschluss aus dem Verein;
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste z. B. bei kontinuierlicher Weigerung zur   Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags, sofern nicht eine Befreiung von der Beitragspflicht besteht beziehungsweise vom Vorstand des Vereins (§ 9 Abs. 3) eingeräumt worden ist.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
     verstößt. Entrichtete Beiträge des jeweils laufenden Kalenderjahres werden bei Ausscheiden eines Mitgliedes nicht zurückerstattet.

(7) Erwünscht ist, dass die Vereinsmitglieder bei den geplanten und vom Verein geförderten Projekten mitwirken, indem sie ggf. Geld- und Sachwerte sowie ihr Wissen in
     die Planung und Durchführung der jeweiligen Vorhaben mit einbringen.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen (durch                      persönliche Einladung mittels Briefes oder per E-Mail) einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
 Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Auf entsprechenden Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch digital durchgeführt werden oder in teilweiser Präsenz und Zuschaltung von             einzelnen Mitgliedern virtuell. Für den Fall, dass eine Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes stattfinden soll, wird der Vorstand einen Online-                       Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten übermitteln.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl - mindestens - eines Rechnungsprüfers für die Dauer eines Jahres,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  • ggfs. Beschluss über Vereinsauflösung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse zur Satzungsänderung können nur mit Zweidrittelmehrheit der             anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Beschluss zur Vereinsauflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder gefasst werden.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder die               Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses von dem/der Schriftführer/in in einer Niederschrift                 festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

(7) Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte       der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Umlaufbeschlüsse).

 
 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen: 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), 1. Kassier(in), 2. Kassier(in) und Schriftführer(in).
     Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
     Auch ein nicht anwesendes Mitglied kann nach Einholung von dessen Zustimmung gewählt werden. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ist eine
     Nachwahl nur dann zwingend erforderlich, wenn dadurch die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder, die den Verein gemäß Abs. 1 vertreten können, unterschritten
     werden würde.

(3) Der Vorstand kann aus den Reihen der Vereinsmitglieder weitere Personen berufen. Die Mitglieder dieses erweiterten Vorstands sind keine gesetzlichen Vertreter des       Vereins und haben kein Stimmrecht im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen nach § 10 der Satzung. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner         Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das dieses Amt weiterführt.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet sowohl das Amt des Vorstandsmitgliedes als auch die Zugehörigkeit zum erweiterten Vorstand.

(5) Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers bzw. seiner Nachfolgerin im Amt.

 

§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem           darüber zu wachen, dass die satzungsgemäßen Ziele des Vereins beachtet und eingehalten werden.

      Außerdem besteht seine Aufgabe in:  

  • der Führung der laufenden Geschäfte,
  • der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • der Aufstellung eines Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  • der Sicherstellung der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
  • der Erstellung eines Jahresberichtes nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  • der Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 5 und 6 dieser Satzung,
  • die Bestellung und die Abberufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin (besonderer Vertreter/besondere Vertreterin i.S.d. § 30 BGB) nach §10a.

(2)  Hinsichtlich des Satzungszweckes hat der Vorstand im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:

  • Auswahl geeigneter zu fördernder hospizbezogener Maßnahmen,
  • Entscheidung über die Förderung von Vorschlägen der Mitglieder des Vereins,
  • Steuerung und Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Mitgliedern des Vereins zur Durchführung hospizbezogener Maßnahmen,
  • Erstellung eines Jahresberichts nach Schluss des Geschäftsjahres.

(3)   Der Vorstand kann Beitragsermäßigungen gewähren und Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreien.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der/die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf ein. Die Ladung erfolgt schriftlich bzw. per E-Mail oder mündlich mit einer Frist von zwei Wochen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung verlangen. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung oder bestimmt bei Verhinderung einen „Tagespräsidenten“/eine „Tagespräsidentin“, der/die die Sitzung für ihn leiten kann.
     
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der/die Vorsitzende unverzüglich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Sollte in diesem Falle außer dem/der Vorsitzenden kein anderes Mitglied anwesend sein, entscheidet diese/r alleine. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ein nicht anwesendes Vorstandsmitglied kann sein Stimmrecht durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
     
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst ungeachtet der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Im Falle, dass nicht alle Vorstandsmitglieder mitgestimmt haben, wird bei Stimmengleichheit von dem/der Vorstandsvorsitzenden eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einberufen. Besteht bei erneuter Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
     
  4. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. Alle Vorstandsmitglieder erhalten das Sitzungsprotokoll in Kopie oder auf elektronischem Weg.
     
  5. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich/per Fax oder elektronisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

 

§ 10a Geschäftsführung

 1.   Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin als besonderen Vertreter bzw. besondere Vertreterin i.S.d. § 30 BGB bestellen wie auch abberufen. 
       Das Nähere regelt der Vorstand im Rahmen des abzuschließenden Anstellungsvertrages.

2.    Der/die Geschäftsführer/in ist hauptamtlich tätig und erhält eine angemessene vom Vorstand zu bestimmende Vergütung.

3.    Der/die Geschäftsführer/in nimmt die laufenden Geschäfte, d.h. die wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins, wahr,
       ferner insbesondere auch die Anmeldung zum Vereinsregister und spätere Anmeldungen über Veränderungen im Vorstand und in der Satzung zum Vereinsregister.
       Hierbei ist der/die Geschäftsführer/in an die Vorgaben des Vorstandes gebunden. Im Rahmen der ihm/ihr übertragenen Aufgaben vertritt er/sie den Verein gerichtlich
       wie außergerichtlich. Der/die Geschäftsführer/in bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und nimmt an diesen mit beratender Stimme teil.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge, die auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 15. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel per Bankeinzug. Im Übrigen erhält der Verein seine Mittel aus zweckgebundenen freiwilligen Spenden oder andersartigen Zuwendungen. Um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen, können Rücklagen nach den steuerlichen Bestimmungen der Abgabenordnung gebildet werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung öffentlicher Gesundheitspflege. Über die Zuweisung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Gemünden am Main.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaft oder sonstigen Behörden verlangt werden, selbstständig vorzunehmen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
Im Übrigen gilt § 7 Absatz 3.


Diese geänderte Satzung gilt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 2023 ab Eintragung in das Vereinsregister.

Marktheidenfeld, 06.02.2024